Mittwoch, 16. Januar 2008

In den Fängen der Leviathan-Mafia

Blog 16.1.’08

In den Fängen der Leviathan-Mafia

… ein Fall von vielen, in welche mich die Staatsgewalt mutwillig verstrickt, nur noch um sich selbst zu schützen …
Der Rechtsstaat am Abgrund! (Ohne meine Rechtskenntnisse wäre ich längst verloren …)





16. Januar 2008
Landgericht Dresden
Zivilabteilung

Lothringer Str. 1
01069 Dresden



Az.: 3 T 1217/07 Klawatsch / xxxxxxxxxxxxxxxxx – Zwangsversteigerung
Beschluss des AG Dresden vom 17.12.2007 – 523 K 1071/07


Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Beschlusses vom 17.12.2007 (davon Kenntnis erlangt am 3.1.2008) und der Stel-lungnahme der Gläubigerin vom 7.12.2007 ergänze ich meine Beschwerde vom 27.11.2007 wie folgt:
Ich frage mich was ich noch so alles an Rechtspfleger-Judikatur über mich ergehen lassen muss!
1.
Bestehende Forderungen unter veränderten Sachverhalten zu beurteilen ist rechtlich legitim und vom Gericht zu prüfen. Wenn unter Staatsräson meine Vernichtung verfolgt wird, kann nicht einfach das gültige Rechtsstatut fortgeschrieben werden … Ich verweise diesbezüglich auf die Gerichtsakten, hinsichtlich meiner Observation insbesondere auf die Akte beim Bayerischen Landtag, Az.: P III 1/L-4210-16 (Vollzug des Artikel 10-Gesetzes) und auf meine Strafanzeigen bei den Staatsanwaltschaften München, Dresden und Wien, die falls erforderlich einzusehen sind. Grundrechte binden auch die Judikatur!
2.
Die Gläubigerin handelt insofern mutwillig, als sie rechts- und sittenwidrig die vorsätzliche Schä-digungsabsicht, wie sie sich mit meiner Observation verbindet, unterstützt. Ich begründe dieses wie folgt:
Bis Ende 1999 war ich in meiner Wohnung laufend mit erheblichen Mängeln, wie Putz- und Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung und auf der Terrasse konfrontiert, Abhilfe wurde erst ge-schaffen als ich die Wohngeldzahlungen stoppte, die Wohngeld-Rückstände wurden Zug um Zug mit der Mängelbehebung ausgeglichen, es kam zu einer Überzahlung in Höhe von DM 597,88 .
Richtig ist, in den Jahren 2001 bis 2003 bekam ich Liquiditätsprobleme, weil mir sicher geglaubte Einnahmen in erheblicher Höhe ausgefallen sind. In diese Zeit fällt auch der gegenständliche Vollstreckungsbeschluss mit anschließender Zwangssicherungshypothek.


Im Sommer 2003 zeichneten sich erneut Geschäftsabschlüsse erheblichen Umfangs ab, welche mir in Verbindung mit meiner Observation intrigiert und erfolgreich unterbunden wurden, inso-fern verschlechterte sich meine wirtschaftliche Situation erheblich.
Die Sicherheitskräfte drängten weiter auf die Zerstörung meiner Existenzgrundlagen und erwirk-ten die Kündigung meines Darlehens für die gegenständliche Wohnung. Um das Darlehen aus-zugleichen griff die finanzierende Bank infolge auf meine Frau als Bürgin zurück und betrieb zugleich die Versteigerung der Wohnung.
Unter diesen Verwerfungen insgesamt, war an eine fortlaufende Bedienung der Wohngeldzahlun-gen nicht zu denken, daraus resultierend die hohen Rückstände – was nicht mit Zahlungsunwil-ligkeit gleichzusetzen ist! Die Eigentümergemeinschaft fasste bei der Eigentümerversammlung im Herbst 2003 den Beschluss, Einziehungsklage einzureichen (Anlage 1) – mit hoher Wahrschein-lichkeit drängten bereits auch hier die Observisten dazu! Die Gläubigerin wurde von mir über die gegen mich laufenden Ermittlungen informiert. (Anlage 2)
Ich verstärkte meine geschäftlichen Aktivitäten, doch die Observisten störten, intrigierten, manipu-lierten weiter und verhinderten so Geschäftsabschlüsse oder wollten diese unter ihren Bedingun-gen abgeschlossen wissen, woraufhin ich meine geschäftlichen Tätigkeiten nahezu gänzlich ein-stellte.
Um die Dinge dennoch einer befriedigenden Lösung zuzuführen bat ich meine Frau und ihre Schwester Vermögensteile zu veräußern, was auch geschehen ist – auch diese Vorgänge wurden von den Observisten erfolgreich absichtlich intrigiert, um die Veräußerungserlöse zu schmälern.
Mit der finanzierenden Bank wurde ein Vergleich geschlossen und das Darlehen pauschal mit € 215 000,-- abgelöst.
Zeitgleich drängte ich auf eine gekoppelte Lösung hinsichtlich der Wohngeldrückstände, was den Observisten wohl wenig gelegen erschien. Wohl in Verbindung mit Parteiverrat seitens meines An-waltes wirkte man schrittweise auf mich ein, zunächst die Koppelung aufzugeben, folglich einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten welchen ich der Höhe nach für zu gering erachtete und wel-cher wohl abgelehnt werden würde. Mein Anwalt gab sich dennoch zuversichtlich, doch es kam wie von mir erwartet, der Vorschlag wurde abgelehnt. (Anlage 3).
Bemerkenswert die schriftlich unterlegten Vorgänge zu diesem Zeitpunkt und die rigorose Hal-tung der Gläubigerin, welche sich allenfalls auf Ratenzahlungen einlassen wollte – eine wenig überzeugende Haltung angesichts der Gesamtsituation! Das Werk der Observisten, zumal:
Im Zuge meiner Bemühungen um eine Lösung der leidigen Gesamtsituation war ich in den Jah-ren 2004/2005 das eine oder andere Mal in meiner Wohnung in Dresden und übernachtete da auch, dabei störten mich die von der Liftanlage ausgehenden Geräusche erheblich, als Fachmann war mir sofort klar, hier liegt ein schwerer Mangel vor. Der Mangel wurde der Gläubigerin durch meinen Anwalt angezeigt, die Gläubigerin sicherte Abhilfe zu, hielt sich allerdings nicht daran. Obwohl der schwere Mangel durch Prüfbericht unterlegt ist, konnte bislang keine einvernehmli-che Lösung erreicht werden, weil die Gläubigerin in ihrer Eigenschaft als Verwalter auf eine Ver-weigerungshaltung umschwenkte, welche eindeutig vertragswidrig ist! In meinen zahlreichen Kontakten mit der Verwaltung bekam ich mehrmals zu hören: Wir können nicht alleine entschei-den – was mir aufgrund der vertraglichen Regelungen (wie Teilungserklärung und Verwalterver-trag) gänzlich unverständlich ist. Ich fragte nach und erhielt immer nur ausweichende Antworten, wohl deutliche Hinweise auf die im Hintergrund wirkenden Sicherheitskräfte und damit verbun-denen Abreden – entgegen den wiederholten Behauptungen und wider besseres Wissens seitens der Gläubiger-Vertretung.
Die Verwaltung wurde zudem von mir mehrmals aufgefordert das Mangel-Thema Lift auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlungen zu setzen, was ebenfalls nicht geschehen ist und somit die intrigierte Verweigerungshaltung nachdrücklich bestätigt.
Zur Eigentümerversammlung am 26.7.2006 erscheine ich persönlich, obwohl das Mangel-Thema Liftanlage wiederum keinen Tagesordnungspunkt bildet. Noch am nächsten Tag mahnte ich ge-genüber dem Verwalter einige seiner Verpflichtungen an und stellte den Rechtsweg in Aussicht. (Anlage 4)
Im Beschlussprotokoll unter Top 20 heißt es:
Neben den Wohngeldrückständen von Fond I, II und III hat Herr Klawatsch Wohngeldrückstände in der Grö-ßenordnung von ca. 12 000,00 €. Herr Klawatsch ist auf der Versammlung anwesend, so dass dieser Rückstand eingehend behandelt werden kann. Herr Klawatsch sagt eine Lösung zu. In diesem Zusammenhang trägt Herr Klawatsch vor, dass offensichtlich in seiner Wohnung Lärmbelästigung auftritt, die durch das Gemeinschaftseigen-tum herrührt. Der VL hält fest, dass diese Mängel während der Gewährleistungsfrist nicht gerügt wurden und schlägt Herrn Klawatsch vor, seine rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. (Anlage 5)
Das Mangel-Thema Lift wurde von mir der Verwaltung unmittelbar nach dem ich davon Kennt-nis hatte, also im Jahr davor, bekannt gemacht! Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger obliegt gemäß Verwaltervertrag dem Verwalter, insofern liegen hier Versäumnisse sei-tens der Verwaltung vor, Mängel wären vom Verwalter zu Rügen gewesen. Die Gläubigerin nimmt zu diesem Thema mit Schreiben vom 7.8.2006 nochmals schriftlich Stellung. In meinem Schreiben an die Gläubigerin vom 27.9.2007 forderte ich meinerseits noch einmal zusammenfas-send deren Verpflichtungen ein. (Anlage 6 + 6a)
Vor dem Hintergrund der Intrigen und Manipulationen seitens der Sicherheitskräfte, quer durch alle Lebensbereiche, spitzte sich meine Liquiditätslage weiter dramatisch zu, ich erwäge einen möglichen Antrag auf Privatkonkurs und teile dieses der Gläubigerin in Verbindung mit einem erneuerten Vergleichsangebot mit – die Antwort ist wenig befriedigend. (Anlage 7, 7a + 7 b)
Diese insgesamt verworrene Situation machen sich die Observisten in Abreden mit dem Verwal-ter, in vielerlei Hinsicht zunutze:
- Ich werde so in unsägliche und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen verstrickt
- Die Observisten agieren in der Absicht: Alles was mich Geld und Zeit kostet wird von ihnen in schädigender Absicht unterstützt und gefördert und alles was mir Geld einbringen würde wird von ihnen intrigiert und durchkreuzt
- Weiters bietet ihnen die Liftanlage als Geräuschquelle eine willkommene Folteranlage, welche von ihnen auch intensiv rund um die Uhr genutzt wird, insbesondere für nervende Ruhe- und Konzentrationsstörungen und für permanenten Schlafentzug.
- Insgesamt bin ich hier mit massivem Psychoterror und Folter konfrontiert – also mit strafrechtlich relevanten Handlungen und Vorgängen!
- Anwaltkontakte werden mir stringent intrigiert und unterbunden und wo es sich bietet bin ich mit Parteiverrat konfrontiert, wie sich oben zeigt


So wie der Verwalter hier agiert ist nicht im Interesse der Eigentümergemeinschaft und insofern vertragswidrig. Und mir gegenüber herrscht schlichtweg vorsätzlich sittenwidri-ges Verhalten vor und strafrechtlich relevant: Der Verwalter und dessen Vertreter leisten Beihilfe zu strafbaren Handlungen!
3.
Forderung: Die titulierte Forderung auf welcher die Gläubigerin die Zwangsversteigerung be-treibt besteht dem Grunde nach zurecht, der Höhe nach nicht: In der zugehörigen Jahresabrech-nung 2001 sind mir Rechtskosten in Höhe von € 481,51 direkt zugeordnet, obwohl mir diese jeweils direkt von den Anwälten als deren Kosten in Rechnung gestellt werden. Zugegeben, die-sen Einwand hätte ich tatsächlich im Erkenntnisverfahren vortragen müssen – ich habe darauf vertraut, die Dinge würden ihre Richtigkeit haben. Anlässlich meiner Überprüfungen zeigt sich jedoch, diese Praktik der Doppelbelastung hat bei Pero Methode (Anlage 8) – möglicherweise betrügerische Absicht!
Es versteht sich von selbst, im Erkenntnisverfahren können nur Einwendungen vorgetragen wer-den, welche auch bekannt sind – das Mangel-Thema Lift war zu diesem Zeitpunkt leider nicht bekannt und wie oben ausgeführt, handelt es sich dabei um Versäumnisse sowie Schuld- und Pflichtverweigerung seitens der Gläubigerin. Und weiters um die mögliche Beteiligung der Gläubigerin und deren Vertreter an strafrechtlich relevanten Handlungen.
Es bestehen vollstreckbare Forderungen auf der Basis dreier Vollstreckungsbescheide, welche auch im Grundbuch als Zwangssicherungshypotheken eingetragen sind, bezeichnend, die Gläubigerin betreibt nicht wie man eigentlich erwarten dürfte auf Basis der älteren Titel, sondern des neueren. Allein auf diesen Titel leistete ich Zahlungen in Höhe von € 8935,84, was meine bishe-rigen Angaben bestätigt – von einer Schutzbehauptung kann also keine Rede sein. (Anlage 9)
Weiters bemerkenswert, die Gläubigerin leitete die Zwangsversteigerung unmittelbar nach mei-nem Schreiben vom 11.8.2007 (Anlage 10) ein, in dem ich unter anderem die Löschungserklärungen hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypotheken abrief.
Die Frage sei erlaubt, warum die Gläubigerin die Zwangsversteigerung nicht zeitnah betrieben hat, sondern zu einem Zeitpunkt betreibt, wo gesamt gesehen die Situation vorliegt, in welcher die Gläubigerin zur Schuldnerin (Mangel-Thema Lift) wurde, allein aufgrund der vertraglichen Regelungen, dazu braucht es keine titulierten Aufrechnungsmöglichkeiten.
Entgegen allen anders lautenden Behauptungen war und bin ich stets um einvernehmliche Lösungen bemüht, welche mir seitens der Gläubigerin/Schuldnerin permanent verweigert wurden und werden. Es zeigen sich einmal mehr deren mutwillige Schädigungsabsichten.
4.
Mangel-Thema Lift chronologisch – Gläubigerin als Schuldnerin!
Die Liftanlage ist Gemeinschaftseigentum insofern ist hierfür die Eigentümergemeinschaft verpflichtet und in deren Vertretung der Verwalter. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger oblag ebenfalls dem Verwalter und im Falle schuldhaften Verhaltens haftet der Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Der Mangel an der Liftanlage wurde mit meiner Kenntnis dem Verwalter mit Schreiben meines Anwaltes vom 30.6.2005 angezeigt und die Eigentümergemeinschaft zugleich aufgefordert Abhil-fe zu schaffen. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen sind entsprechend den vertraglichen Regelungen Aufgabe des Verwalters, dem Schreiben des Verwalters vom 14.7.2008 entsprechend wurde von mir in Vorleistung der Nachweis zur Geräuschentwicklung übernommen. Der Prüfbe-richt von Müller-BBM vom 9.8.2005 wurde dem Verwalter mit Schreiben vom 12.8.2005 überlas-sen. Wie von mir erwartet bestätigen die Messergebnisse den erheblichen Mangel hinsichtlich der Geräuschentwicklung.
Mit Schreiben vom 8.9.2005 teilt mir der Verwalter über meinen Anwalt mit, dass er seinerseits die Angelegenheit Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx übertragen hat. Umfangreicher Schriftwechsel, unzählige Telefonate, unqualifizierte Vorschläge zur Mangel-Behebung und letztlich kein Ergebnis. Erst unter Vorhaltung der absichtlichen Verschleppung und Schädigung und Androhung einer Strafanzeige (mein Schreiben vom 25.5.2006!) bequemte sich Ra. xxxxxxxxxx mir in typisch anwaltlicher Manier schriftlich zu antworten (Schreiben vom 8.6.2006). Nun gut, ich antwortete entgegenkommender Weise dennoch mit Hinweisen auf die möglichen Ursachen des Mangels, Lösungsvorschlägen und einer vergleichsweisen Regelung über Minderung. (mein Schreiben vom 10. 6. 2006) Auf die Gerichtsakte beim AG DD / Klageerwiderung sei hier ausdrücklich verwiesen, der leidige Vorgang ist nachvollziehbar unterlegt!
Wenn der Vertreter der Gläubigerin bemerkt, meinen Angeboten für eine Einigung fehle es an der nötigen Ernsthaftigkeit, dann ist dieses an Zynismus kaum zu übertreffen!
Obwohl es sich um einen gravierenden Mangel und akuten Vorgang handelt, wodurch mein Sondereigentum arg beeinträchtigt ist, kommt die Eigentümergemeinschaft und in deren Vertretung der Verwalter ihren/seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach: Verschleppung, Schädigung, Verweigerung! Diese Einschätzung ist berechtigt, zumal es die Verwaltung, trotz Antrag, nicht für erforderlich erachtete, das akute Thema auf die Tagesordnung dreier ordentlicher Eigentümerversammlungen (2005, 2006, 2007) zu setzen, dabei würde diese schwerwiegende Angelegenheit selbst eine außerordentliche Versammlung erfordern.
Keine im marktwirtschaftlichen Wettbewerb bestehende Verwaltung kann sich solch ein Verhalten leisten, wodurch ich mich in meiner Einschätzung hinsichtlich der Abreden unter Schädi-gungsabsicht, zwischen der Verwaltung und den Observisten, wiederholt bestätigt sehe!
Seitens der Gläubigerin liegen in Verbindung mit dem Mangel-Thema Lift schwere schuldhafte Pflichtverletzungen vor, ohne die Aussicht, die Gläubigerin würde ihr schädigendes Verhalten ändern und um eine einvernehmliche Lösung ernsthaft bemüht sein.
5.
Sonstiges:
Wenn der Gläubigervertreter ausführt, die Gerichte wären in einschlägiger Rechtssache meinen Auffassungen nicht gefolgt, ist das zwar richtig, ich sehe darin allerdings eine gefällige Rechtssprechung im Sinne vorweggenommener und gewünschter Ergebnisse, anders formuliert, es liegt aus meiner Sicht Rechtsbeugung vor! Gemessen an dem, wie die Staatsgewalt insgesamt gegen mich vorgeht, ist das auch nicht weiter verwunderlich. In der Rechtssache selbst wird von mir die Verfassungsbeschwerde eingelegt!
Weiters bestreitet der Gläubigervertreter – mit Nichtwissen – die Liftfolter, dazu fällt mir wahr-lich nichts ein! Ich darf hierzu bemerken, diesbezüglich laufen meinen Beobachtungen zufolge bereits strafrechtliche Ermittlungen. Richtig ist, ich habe meinen Wohnsitz noch in Oberhaching und was bitte sollte mich daran hindern in Dresden in meiner Wohnung ein Wohnbüro meines Unternehmens zu unterhalten (Mietvertrag liegt vor) und da auch zu schlafen, wie es tatsächlich der Fall ist?! Im Übrigen haben die Verwaltung und der Gläubigervertreter davon sehr wohl Kenntnis! Ich widerspreche insofern auch der Darstellung der Rechtspflegerin, meine Wohnung wäre für mich entbehrlich, entschieden!
Hierzu diese Bemerkung: Die Observisten bezichtigen mich von Beginn an der Geisteskrankheit und spielen diese haltlose Bezichtigung über die Jahre beharrlich weiter, ich verweise diesbezüglich auf die von mir erstatteten Strafanzeigen. Der Gläubigervertreter folgt hier diesem Menschen verachtenden Ansinnen offensichtlich willig!
Von meiner Observation wissen Menschen erdweit, diese ist nämlich Medien gekoppelt und folge ich meinen bisherigen Erfahrungen und bestimmten Ereignissen, kann ich nicht ausschließen, dass die Zwangsversteigerung neben den hier insgesamt aufgezeigten Gründen, auch deshalb mutwillig betrieben wird, um billig an meine Eigentumswohnung zu kommen – also in betrügeri-scher Absicht!
6.
Zusammenfassung:
Wie meine die Fakten wiedergebenden Ausführungen zeigen ist das Gemeinschaftsverhältnis arg zerrüttet, hier sei nur auf die erwogene Einziehung meines Wohnungseigentums verwiesen – womit sich die Frage nach Treu und Glauben nachhaltig stellt.
Sittenwidrig ist ein Handeln, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denken-den verstößt: Die Schädigungsabsicht erfolgt zweifelsfrei mutwillig, zumal diese auch unter Abre-den erfolgt.
In Verbindung mit meiner Observation liegt zweifelsfrei eine besondere Situation vor, mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst strafrechtlich relevant, unter welcher gängige Rechtssprechungen nicht einfach übernommen werden dürfen. Das Rechtsinstitut insgesamt verpflichtet dazu, auf beson-dere Sachzwänge auch gesondert einzugehen und zu urteilen.
Von allgemeiner Bedeutung ist die Frage, wie es möglich sein soll, wenn einen einerseits sämtliche Einkommen unterbunden werden und andererseits laufende Verpflichtungen nachhaltig bedient sein wollen. Das Gericht hat hierauf eine Antwort zu finden, mir ist eine solche nicht bekannt! Eventuell stellt sich auch hier die Frage nach Sittenwidrigkeit!
Vor diesem Hintergrund insgesamt wiederhole ich meinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung – das AG hätte meinem Antrag stattgeben müssen.
clavacs
(Rebellion ist Pflicht!)

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